AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand Juni 2022
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zurückgewiesen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
III. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1. Terminabsagen von Seiten des Auftraggebers haben mindestens 2 Stunden vor dem vereinbarten/geplanten Leistungszeitraum zu erfolgen. Der Nachweis des Zugangs der Terminabsage obliegt dem Auftraggeber. Sollte der Termin nicht fristgerecht storniert werden oder räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig den ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und den Be- und Entwässerungsleitungen ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seinen Aufwand zu seinen üblichen Verrechnungssätzen abzurechnen.
3.2. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Auftraggeber oder dessen Vertreter (z.B. Hausmeister) im Interesse von Arbeitserfolg und Schadensverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, z.B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird.
IV. Informationspflicht des Auftraggebers
4.1. Gefährliche Medien: Der Auftraggeber hat vor Ausführung der Reinigungsarbeiten alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen enthalten sind, zu dokumentieren und das Dokument den Personen der Firma Schoenen zu übergeben und von diesem gegenzeichnen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die den ausführenden Reinigungsdienst schädigen können oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen könnten, üblicherweise in Abwasserleitungen nicht anzutreffen sind, z. B. Laugen, Säuren, Gifte. Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben sind und nicht dokumentiert und durch den Monteur gegengezeichnet sind, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Risiken frei, soweit diese sich daraus ergeben, dass solcherlei Stoffe gleichwohl vorhanden waren.
4.2. Der Auftraggeber hat die Firma Schoenen vor Arbeitsbeginn über das Vorhandensein aller etwaigen Arbeitserschwernisse wie z.B. verdeckte Revisionsöffnungen/Kontrollschächte/Kanaldecke und ähnliches zu informieren. Die Informationspflicht gilt ebenfalls für das Vorhandensein einer Hebeanlage oder von Rückstauklappen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten, durch den Auftragnehmer das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist.
4.3. Vor Beginn der Ausführung der Reinigungsarbeiten durch die Firma Schoenen hat der Auftraggeber die Pflicht, dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Es ist in keinem Fall möglich, die Firma Schoenen bei evtl. entstandenen Schäden durch versteckte oder verschwiegene Informationen im Nachhinein haftbar zu machen. Soweit vorhanden, sind sämtliche Rohrführungs- oder Revisionspläne vom Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer kenntlich zu machen bzw. ihn darauf hinzuweisen, wo sich im Rohrleitungsverlauf sogenannte 87° Bögen, T-Abzweige, Reduzierungen, Hohlräume, usw. befinden. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht in ausreichendem Maße nach, haftet der Auftraggeber für sich hieraus ergebende Schäden an Rohren bzw. den Leitungssystemen oder Mehraufwendungen. Der Nachweis des Zugangs der Informationen obliegt dem Auftraggeber.
4.4. Vor Beginn der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber die Firma Schoenen auch über etwaige Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems bzw. über etwaige Voreinsätze durch andere Unternehmen, zu informieren.
V. Arbeitsausführung
5.1. Dem Auftragnehmer allein obliegt die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten im Rahmen des erteilten Auftrages. Nach der Rohrreinigung werden - wenn nötig - neue Dichtungen eingebaut. Widerspricht der Auftraggeber dem Austausch der alten Dichtungen, übernimmt der Auftragnehmer keine Nachbesserung auf Dichtheit. Silikon- oder Dichtungsfugen, die zur Durchführung der Arbeiten geöffnet werden müssen, werden vom Auftragnehmer nicht erneuert.
5.2. Die von uns genannten Ausführungsfristen sind unverbindlich; Sie basieren im übrigen darauf, dass bei Durchführung der Arbeiten sich keine besonderen Umstände einstellen. Wir behalten uns vor, den Beginn der Ausführung des Auftrags zeitlich in vertretbarem Umfang zu verschieben, soweit vordringliche Aufgaben ihm etwa aufgrund behördlicher Anforderung, bekannt werden.
5.3. Verzögern sich unsere Arbeiten oder Leistungen durch Umstände, die aus dem Gefahren- und Einflussbereich des Auftraggebers, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, resultieren, führt dies zu einer Vergütungspflicht sowie evtl. zusätzlichen Erstattungsanspruch für die hierdurch erwachsenden Mehrkosten, insbesondere auch Wartezeiten und Vorhaltekosten für Gerätschaften.
VI. Arbeitserfolg
6.1. Unsere Arbeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass mit der von ihm zunächst vorgeschlagenen und angebotenen Reinigungsmaßnahme der Reinigungserfolg erzielt werden kann; dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Firma Schoenen bei Wahl der Reinigungsgerätschaften und Ausführungsweise zunächst die schonendste und kostengünstigste Art und Weise wählt; sollte bei Anwendung der zunächst vorgesehenen Maßnahme der Reinigungserfolg nicht eintreten, so ist die Firma Schoenen berechtigt, auch weitergehende Gerätschaften, natürlich bei dem - entsprechender Kostenanhebung einzusetzen; der zunächst erfolglos unternommene Reinigungsversuch bleibt dabei vergütungspflichtig.
VII. Preise
7.1. Unsere Preise gelten ausschließlich für Arbeiten, die mit unseren eigenen Werkzeugen und Geräten wie z. B. Hochdruckspülwagen, TV-Kanalkamera, Pumpen, Motorspiralen, Handwerkzeugen, usw. oder manuell ausgeführt werden. Die Preise werden jeweils gesondert auf der Rechnung angegeben; je nach Einsatz der einzelnen Gerätschaften, bzw. des Fahrzeugs. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos bereit zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Zur Arbeitsausführung vom Auftragnehmer gemietete Maschinen und Geräte (Arbeitsbühnen, Gerüste, etc.), die vom Auftraggeber nicht bereitgestellt werden können, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Eventuell anfallende Abfallbeseitigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden ebenfalls gesondert aufgeführt. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2. Die Fahr- und Arbeitszeit des Monteurs wird grundsätzlich im 10-Minuten-Takt (AW = Arbeitswerte) abgerechnet, wobei 6/6 Arbeitswerte eine volle Monteurstunde ergeben. Die Fahrzeit wird als Arbeitszeit berechnet. Ausgangspunkt für die Berechnung der Fahrzeit ist grundsätzlich der Firmensitz/Zweigniederlassung Kreuzstr.34, 52388 Nörvenich.
7.3. Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb unserer normalen Geschäftszeiten durchführen, werden mit einem Aufschlag berechnet.
7.4. Wir behalten uns vor, nach Fortschritt unserer Arbeiten Abschlagszahlungen anteilig dem Stand der bisher erbrachten Leistungen zu fordern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Abschlagszahlungen zu leisten; geht eine Abschlagszahlung nicht pünktlich ein, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
VIII. Haftung auf Schadensersatz
8.1. Die Firma Schoenen haftet nicht für auftretende Schäden (Rohrbruch, Risse, usw.) bei alten Leitungssystemen die z. B. aus Guss, Steinzeug, Blei, Eternit, o. ä. bestehen sowie bei modernen Kunststoffrohren, bei Schäden an nicht fachgerecht verlegten Abwasserleitungen, bei den Arbeiten zur Verstopfungsbeseitigungen oder bei Fräsarbeiten oder Schäden, die durch während der Arbeiten austretende Inhalte der Abwasseranlage entstehen können. Für die dadurch evtl. entstehenden Schäden die bei einem Riss oder Rohrbruch am oder im Haus, wie z.B. an Möbeln, Bodenbelägen, Wänden, Fassaden, usw. entstehen, übernehmen wir ebenfalls keine Haftung. Die Firma Schoenen übernimmt zudem keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die entstehen durch Arbeiten an bereits defekten (porösen, rissigen oder brüchigen) Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und/oder sonstige Anlagen. Ein Haftungsausschluss liegt ebenfalls vor bei Arbeiten an Abzweigen und/oder Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45°. Bei evtl. Schäden die am Rohrsystem oder am/im Haus entstehen könnten, ist der Auftraggeber/Hauseigentümer für die Behebung jener Schäden selbst verantwortlich inkl. aller evtl. zusätzlich dafür anfallenden Kosten (Stemmarbeiten, Instandsetzung/Erneuerung des Rohrsystems, Malerarbeiten, usw.). Ebenso ist der Auftraggeber verantwortlich für Schäden die durch das Rohrsystem im und am Haus oder am Inventar, Bodenbelägen usw. entstanden sind, und muss auch hierfür die Kosten tragen. Bei starken Ablagerungen am Rohrsystem und für einen evtl. dadurch entstehenden Rückstau in andere Gewerke/Wohnungen kann der Auftragnehmer für Folgeschäden ebenfalls nicht haftbar gemacht werden. Ein Haftungsausschluss liegt ebenfalls vor, wenn Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen und trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht mehr aus der Entsorgungseinrichtung zu lösen sind und dadurch ein Mehraufwand zur Freisetzung des Werkzeugs und Wiederherstellung der Anlage resultiert.
8.2. Im Übrigen begrenzen wir die Haftung auf den Fall, dass dem schädigenden Ereignis eine vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers bzw. eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zugrunde liegt.
IX. Reklamationen
9.1. Nach Abschluss aller durchgeführten Reinigungsarbeiten, durch die Firma Schoenen, ist der Kunde verpflichtet zu überprüfen, ob alle betreffenden Entwässerungsgegenstände, Entwässerungsleitungen und weitere Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen worden sind.
9.2. Aufgrund der ständigen und täglichen Benutzung von Entwässerungsgegenständen und -leitungen bestehen auch ständig Störungsgefahren. Durch Wiederinbetriebnahme der Entwässerungsgegenstände bzw. Einrichtung erklärt der Auftraggeber bzw. der Mieter, Eigentümer, Pächter oder sonstige Person vor Ort, die Abnahme unserer Werkleistung.
9.3. Berechtigte Reklamationen müssen sofort nach Ausführung der Reinigungsarbeiten schriftlich zugehen. Diese werden dann - soweit es sich nachweislich um eine tatsächliche Reklamation handelt - kostenfrei bearbeitet. Handelt es sich nicht um eine berechtigte Reklamation erfolgt die Berechnung unseres Aufwands entsprechend unserer üblichen Verrechnungssätze. Die Bearbeitung von Reklamationen erfolgt grundsätzlich innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten.
X. Zahlung
10.1. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug entsprechend der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist zahlbar. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto uneingeschränkt zur Verfügung steht. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
10.2. Im Falle des Verzuges können wir Mahngebühren und Zinsen in gesetzlich zulässiger Höhe (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern, bzw. 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmer) berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Sollte trotz Mahnung kein Zahlungseingang verzeichnet werden, sind wir berechtigt ein Mahnverfahren am zuständigen Amtsgericht gegen den Schuldner einzuleiten.
XI. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen schließen wir aus, soweit Gegenansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit berechtigt, als dass der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
XII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bliebt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
XIII. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.